Veräußerungsverbot

Veräußerungsverbot
Ver|äu|ße|rungs|ver|bot, das (Rechtsspr.):
gesetzliches Verbot, bestimmte Gegenstände zu veräußern.

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Ver|äußerungsverbot,
 
die gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Versagung einer an sich zulässigen Verfügung (Verfügungsbeschränkung). Zu unterscheiden sind absolute und relative Veräußerungsverbote. Eine Verfügung, die gegen ein absolutes, d. h. gegenüber jedermann wirkendes Veräußerungsverbot verstößt, ist nichtig. Absolute Veräußerungsverbote bestehen im Interesse der Allgemeinheit z. B. hinsichtlich gefährlicher Arzneimittel. Relative Veräußerungsverbote dienen dem Schutz bestimmter Personen, eine dagegen verstoßende Verfügung ist nur diesen Personen gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB; Unwirksamkeit). Beispiel hierfür ist ein vom Gericht durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochenes Veräußerungsverbot. Zugunsten des gutgläubig Erwerbenden finden die Vorschriften über den guten Glauben entsprechende Anwendung (§ 135 Absatz 2 BGB). Durch Rechtsgeschäft (besonders also durch Vertrag) kann ein Veräußerungsverbot nicht mit Wirkung gegenüber Dritten begründet werden (§ 137 BGB).

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Ver|äu|ße|rungs|ver|bot, das (Rechtsspr.): gesetzliches Verbot, bestimmte Gegenstände zu veräußern.

Universal-Lexikon. 2012.

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